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Inhalt:

Satzung des Vereins RANZENGARDE OSTERBURKEN e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Ranzengarde Osterburken e.V." und hat seinen Sitz in Osterburken.
  2. Er wird im Folgenden kurz "Ranzengarde" genannt.
  3. Die Ranzengarde wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Adelsheim eingetragen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Die Ranzengarde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Die Ranzengarde ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Ranzengarde dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben [§ 3] verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendung aus Mitteln der Ranzengarde.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ranzengarde fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Die Ranzengarde pflegt und erhält seit 40 Jahren das Brauchtum der Borkemer Fastnacht. Sie tut dies insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Fastnachtsveranstaltungen sowie durch das Tragen des traditionellen Kostüms der Ranzengarde im Rahmen der Borkemer Fastnacht.
  2. Die Ranzengarde nimmt unentgeltlich an Fastnachtsveranstaltungen im Narrenring Main-Neckar teil.
  3. Die Ranzengarde unterstützt darüber hinaus im Rahmen eventuell erzielter Überschüsse den "Förderverein Behinderten-Begegnungsstätte Osterburken e.V. im DRK-Kreisverband Buchen" sowie die örtlichen Kindergärten.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben.
  2. Natürliche Personen unter 18 Jahren sind Jugendmitglieder.
  3. Die Mitgliedschaft kann nur durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben werden. Dabei muss das zukünftige Mitglied erklären, dass es für die Ziele der Ranzengarde [§ 3] eintritt.
  4. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung ist das Rechtsmittel der Berufung zur Mitgliederversammlung möglich; die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
  5. Ein Aufnahmebeitrag wird nicht erhoben.
  6. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererbbar.
  7. Personen, die sich um die Ranzengarde verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Wichtige Ausschlussgründe sind u.a. ein Beitragsrückstand von mehr als 12 Monaten, grober oder wiederholter Verstoß gegen diese Vereinssatzung, unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Das Mitglied soll vorher gehört werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen vier Wochen nach Bekanntgabe Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen, die dann endgültig entscheidet.
  2. Eine Austrittserklärung muss schriftlich mindestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres [§ 10] beim Vorstand vorliegen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen der Ranzengarde teilzunehmen und das aktive und passive Wahlrecht auszuüben. Jugendmitglieder haben kein Wahlrecht und kein Stimmrecht.

§ 7 Organe des Vereins

Organe der Ranzengarde sind die Mitgliederversammlung [§ 8] und der Vorstand [§ 9].

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern gemäß § 4 bzw. bei juristischen Personen deren gesetzlichen Vertretern. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder erschienen sind.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in allen Angelegenheiten der Ranzengarde mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal je Geschäftsjahr statt. Die Einladungsfrist beträgt in der Regel 14 Tage.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in den regionalen Tageszeitungen und im Mitteilungsblatt der Stadt Osterburken einberufen.
  6. Sie ist auch einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt. Verlangt ein Drittel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung, so ist diese vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
  7. Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem die Entgegennahme der Jahresberichte, die Entlastungen, die Wahl des Vorstandes, die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand der Ranzengarde besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Alle Ämter stehen Frauen und Männern in gleicher Weise offen.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind je alleinvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand oder einem einzelnen Vorstandsmitglied das Misstrauen nur aussprechen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. In diesem Fall wählt eine hierzu ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder den nachfolgenden Vorstand bzw. das nachfolgende Vorstandsmitglied. Mit dieser Wahl gilt der bisherige Vorstand / das bisherige Vorstandsmitglied als entlassen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  6. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung über die satzungsgemäße Geschäftsführung Rechenschaft schuldig.
  7. Der Kassenwart erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einmal einen Kassenbericht. Dieser ist von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Die Kassenprüfer sind von der vorherigen ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Protokolle

  1. Über die Mitgliederversammlungen und die Beschlüsse des Vorstandes ist vom Schriftführer jeweils ein Protokoll zu fertigen, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
  2. Alle Mitglieder der Ranzengarde haben das Recht auf Einsichtnahme in die Protokolle des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

§ 12 Beiträge

  1. Jedes Mitglied der Ranzengarde ist unbeschadet des Absatzes 2 zur Entrichtung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  2. Der Vorstand kann beschließen, dass der Mitgliedsbeitrag in besonderen Fällen ermäßigt oder erlassen wird.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung der Ranzengarde kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, bei der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so findet frühestens 14 Tage später eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung statt, die dann entsprechend § 8 Abs.1 beschlussfähig ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Das Vermögen fällt im Falle der Auflösung der Ranzengarde der Stadt Osterburken zu, die es für Zwecke zu verwenden hat, die dem § 3 dieser Satzung entsprechen.

§ 14 Satzungsänderung

  1. Für einen Beschluss der Mitgliederversammlung, der eine Änderung dieser Satzung enthält, ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Zur Änderung des Zwecks der Ranzengarde [§ 3] ist die Zustimmung aller erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 25.09.2002 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Adelsheim in Kraft.


Bofsheim, den 25.09.2002


 
 
Die Satzung der Ranzengarde als pdf (druckbar)